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Beitragsbemessungsgrenze 2012 und Versicherungspflichtgrenze 2012


Das Jahr 2011 bleibt eine historische Ausnahme in der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung. Der langfristigen Entwicklung folgend, wird auch für das Jahr 2012 die Beitragsbemessungsgrenze deutlich angehoben und damit der Zugang zur privaten Krankenversicherung erschwert. Die Bundesregierung folgt mit der Anhebung dem Anstieg der Löhne und Gehälter, der 2010 rund 2 Prozent betrug.

Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung 2012

  • monatlich: 3.825 Euro
  • jährlich: 45.900 Euro

Bisher hat die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflege- und Krankenversicherung 3712,50 Euro betragen. Die Anhebung für 2012 beträgt somit 112,50 Euro. Auf Jahresbasis beträgt der Anstieg 1350 Euro. (von bisher 44550 Euro)

Historische Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (© Grafik darf mit Quellenangabe www.versigate.de verwendet werden)

Historische Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (© Grafik darf mit Quellenangabe www.versigate.de verwendet werden)

 

Versicherungspflichtgrenze 2012

  • monatlich: 4.237,50 Euro
  • jährlich: 50.850 Euro
Historische Entwicklung der Versicherungspflichtgrenze (© Grafik darf mit Quellenangabe www.versigate.de verwendet werden)

Historische Entwicklung der Versicherungspflichtgrenze (© Grafik darf mit Quellenangabe www.versigate.de verwendet werden)

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Betrag die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung höchstens erhoben werden.

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) ist die Lohn- oder Gehaltssumme, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt und sich privat krankenversichern kann. Überschreitet ein Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze, kann er für das Folgejahr in die private Krankenversicherung wechseln.

Hinweis: Die genannten Zahlen stammen aus einem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der dem Bundeskabinett am Endes des Jahres zur Verabschiedung vorgelegt wird. Sie haben also vorläufigen Charakter.


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