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Beitragserhöhung in der Privaten Krankenversicherung – Was man tun kann


Beitragserhöhung in der Privaten Krankenversicherung - Was tun? (Foto: Bartomiej Szewczyk | Photos.com)

Beitragserhöhung in der Privaten Krankenversicherung - Was tun? (Foto: Bartomiej Szewczyk | Photos.com)

Kurz vor Ende dieses Jahres landet bei vielen Versicherten der privaten Krankenversicherung unliebsame Post im Briefkasten. Eine ganze Reihe von Gesellschaften erhöht für das Jahr 2012 die Versicherungsbeiträge.

So unliebsam diese Beitragserhöhungen auch sein mögen, sie sind notwendig. Den steigenden Gesundheitskosten müssen auch die privaten Krankenversicherer Rechnung tragen. Die Anpassungen dienen dazu, daß die privaten Versicherer auch künftig ihr Leistungsversprechen einhalten können (und die Kosten auf höherem Niveau erstatten können).

Was tun bei drastischer Beitragserhöhung?

Geht die Erhöhung deutlich über das normale Maß hinaus oder findet zum wiederholten Male innerhalb weniger Jahre eine kräftige Erhöhung statt, lohnt es sich, die eigene Versicherung auf den Prüfstand zu stellen. Vor allem für junge und gesunde Versicherte kann ein Wechsel der Gesellschaft lukrativ sein. Für ältere Versicherte lohnt sich ein Wechsel des Versicherers meist nicht. Betroffene haben aber die Möglichkeit, den Tarif innerhalb der Gesellschaft zu wechseln.

Nach einer Erhöhung das Versicherungsbeitrags haben Sie ein Sonderkündigungrecht. Ihr Kündigungsschreiben und die schriftliche Versicherungsbestätigung Ihres neuen Versicherungsvertrages muss dem Versicherer spätestens 1 Tag vor dem Erhöhungstermin in schriftlicher Form vorliegen.

1. Wechsel der privaten Krankenversicherung

Bei einem Wechsel in einen Tarif einer anderen Gesellschaft ist Einiges zu beachten:

Gesundheitsprüfung: Bei einem Wechsel in eine andere Gesellschaft wird diese eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen. Was für junge und gesunde Versicherte kein Problem darstellt, kann bei Versicherten mit Vorerkrankungen zur Ablehnung oder Erhebung von Risikozuschlägen führen.

Altersrückstellungen: Versicherte, die ihre private Krankenversicherung nach dem 31.12.2008 abgeschlossen haben, können ihre Altersrückstellungen zur neuen Gesellschaft mitnehmen. Für Versicherte, die schon länger versichert sind, ist eine Mitnahme der Altersrückstellungen nur dann möglich, wenn sie in den wenig lukrativen Basistarif der neuen Gesellschaft wechseln. Es ist ratsam, sich vor einem Wechsel über die Höhe der bereits angesparten Altersrückstellungen und deren Mitnahmemöglichkeit zu informieren.

Beitragshistorie: Gerade wenn man bereits einmal auf das „falsche Pferd“ gesetzt und eine Versicherung mit stark steigenden Beiträgen gewählt hat, sollte die langfristige Beitragsstabilität das wichtigste Auswahlkriterium für die neue Versicherung sein. Wir haben uns auf Vergleiche und Analysen mit dieser Maßgabe spezialisiert. Sie können online einen kostenlosen, unverbindlichen und unabhängigen Vergleich für die private Krankenversicherung anfordern.

2. Wechsel innerhalb der Gesellschaft

Bei einem Wechsel des Tarifs innerhalb der gleichen Gesellschaft ist meist keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich (außer, wenn der neue Tarif umfangreichere Leistungen enthält, als der bisherige). Die Mitnahme und Anrechnung der Altersrückstellungen im neuen Tarif ist sichergestellt. So kann z.B. ein Tarif mit einer höheren Selbstbeteiligung den Beitrag deutlich senken. Auch der Verzicht auf Leistungen, die nicht benötigt werden (z.B. Heilpraktiker), bietet bei der Wahl des neuen Tarifs Sparpotential.

Ein Wechsel in einen günstigeren Tarif ist aber immer dann eine kurzsichtige Entscheidung, wenn die Gesellschaft generell durch Tarife mit geringer Beitragsstabilität geprägt ist.

3. Wechsel in den Basistarif

Die letzte Option ist der Wechsel in den sog. Basistarif. Diesen Tarif, der in seinen Leistungen dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz angeglichen ist, müssen alle private Krankenversicherer seit 2009 anbieten. Diese „Kostensenkungsmaßnahme“ ist aber mit drastischen Einschnitten verbunden. Der Versicherte verliert damit den umfassenden Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung und ist fortan so gestellt wie ein gesetzlich Versicherter.


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