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Kündigungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung


Freiwillig Versicherte können die gesetzliche Krankenversicherung mit einer Kündigungsfrist von 2 vollen Monaten zum Monatsende kündigen.

Diese Kündigungsfrist entfällt bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Pflichtversicherte Arbeitnehmer, die verbeamtet werden, können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in die private Krankenversicherung wechseln.

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die verbeamtet werden, können die gesetzliche Krankenversicherung mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen und sich privat versichern.

Pflichtversicherte Arbeitnehmer, die in diesem Jahr eine Gehaltserhöhung bekommen haben, durch die sie über die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) gelangen, haben erstmalig zum 01.01. des Folgejahres die Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung. Sie können die gesetzliche Kasse bis zu 14 Tagen rückwirkend zum 01.01. kündigen und in eine private Krankenversicherung wechseln.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben gesetzlich Versicherte, wenn ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht.


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