cat-right

Versicherungsbestätigung


Der Krankenversicherer stellt dem Antragsteller auf private Krankenversicherung nach abgeschlossener Antragsprüfung eine Versicherungsbestätigung aus. Hierin wird dem Antragsteller bestätigt, dass ab dem gewählten Beginn-Datum für ihn Versicherungsschutz besteht. Diese Versicherungsbestätigung muss der Versicherte noch vor Beginn seiner neuen privaten Krankenversicherung dem „alten“ Versicherer vorlegen – entweder seiner gesetzlichen Krankenkasse, wenn er zuletzt gesetzlich versichert war oder seiner bisherigen privaten Krankenversicherung, wenn er bereits privat versichert war.

Wird die Versicherungsbestätigung dem Vorversicherer nicht innerhalb der Kündigungsfrist vorgelegt, ist die Kündigung unwirksam.

Beispiel: Ein freiwillig gesetzlich versicherter Arbeitnehmer kündigt seine Krankenversicherung im Juni eines Jahres zum 01.09. des gleichen Jahres und wechselt in die private Krankenversicherung. Die Kündigung wird nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer seiner gesetzlichen Krankenkasse bis zum 31.08. die Versicherungsbestätigung seiner neuen Krankenversicherung zusendet.


Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: