Im Jahr 2009 liegt die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung bei 48.600 Euro Brutto-Jahreseinkommen.
Die Grenze zwischen gesetzlicher Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit wird als Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bezeichnet. Die Höhe ist die für den Wechsel von Angestellten in die private Krankenversicherung maßgebliche Einkommensgrenze:
Arbeitnehmer und Angestellte können sich erst dann privat versichern, wenn ihr Brutto-Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze in den letzten 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten hat und voraussichtlich im aktuellen Kalenderjahr ebenfalls diese Einkommensgrenze überschreiten wird.
Besondere Einkommensgrenze für Bestandsversicherte:
Für Arbeitnehmer und Angestellte, die bereits am 31.12.2002 Versicherungsschutz über eine private Krankenversicherung hatten, gilt eine abweichende Höhe, die als besondere Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird.
Die besondere Versicherungspflichtgrenze beträgt im Jahr 2009 44.100 Euro Brutto-Jahreseinkommen.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Versicherungspflichtgrenze, die häufig auch nur als Einkommensgrenze zur Krankenversicherung bezeichnet wird, darf jedoch nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt werden. Die Höhe dieser beiden Grenzen war bis zum Jahre 2002 identisch und wird deshalb häufig verwechselt.

Ich trage mich mit dem Gedanken, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob ich die Versicherungspflichtgrenze in den letzten 3 Jahren überschritten habe.
Was zählt denn dazu? Ich bekomme z.B. ein 13. Monatsgehalt. Wird das mitgerechnet oder bleibt das aussen vor?
Für Ihre Antwort vorab besten Dank!
Hallo Herr Lehmann,
das 13. Monatsgehalt und weitere fixe Gehaltsbestandteile wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Pauschalen für Bereitschaftsdienste im Gesundheitswesen, die Nutzung eines Dienstwagens oder vermögenswirksame Leistungen werden in die Berechnung des Einkommens mit einbezogen.
Viele Grüsse, Gabriele Köppen