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Private Krankenversicherung & Wartezeiten: Das müssen Sie unbedingt beachten


Wartezeiten sind leistungsfreie Zeiten zu Beginn der privaten Krankenversicherung. Für Versicherungsfälle (Erkrankungen), die während der Wartezeit auftreten, wird erst nach Ablauf der Wartezeiten geleistet.

Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate, die besondere Wartezeit (für Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie) 8 Monate.

Private Krankenversicherung: Erlass der Wartezeiten

Die Krankenversicherer verzichten auf die Wartezeiten, sofern ein lückenloser Übertritt aus einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer anderen deutschen privaten Krankenversicherung besteht. Darüber hinaus entfällt die allgemeine Wartezeit bei Unfällen grundsätzlich – auch wenn keine lückenlose Vorversicherung besteht. Allgemeine und besondere Wartezeiten können vom Versicherer bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erlassen werden.

Keine Wartezeiten bei Kindernachversicherung

Für Neugeborene entfallen die allgemeinen und besonderen Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung, wenn für sie innerhalb von 2 Monaten ab Geburt, rückwirkend zum Geburtstermin Versicherungsschutz beantragt wird und für ein Elternteil beim selben Versicherer seit mindestens 3 Monaten ein gleichwertiger Versicherungsschutz besteht. Bei der so genannten Kindernachversicherung von Neugeborenen entfällt die Gesundheitsprüfung.

Wartezeiterlass bei Eheschließung

Im Rahmen der so genannten Ehegatten-Nachversicherung entfallen die allgemeinen Wartezeiten für den Ehegatten einer seit mindestens 3 Monaten beim selben Unternehmen versicherten Person, sofern für den Ehepartner innerhalb von 2 Monaten nach Eheschließung ein gleichwertiger Versicherungsschutz beantragt wird.


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