Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte – auch angestellte Ärzte und Zahnärzte), Selbständige, Freiberufler, Beamte sowie Studenten können eine private Krankenversicherung wählen.
Für Selbständige, Freiberufler (auch freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte) sowie Beamte und Beamte auf Widerruf ist der Zutritt in die private Krankenversicherung – unabhängig von der Höhe ihres Einkommens – generell offen. Gleiches gilt für den gesamten Personenkreis mit Beihilfeanspruch, wie z.B. Familienangehörige von Berufssoldaten, beihilfeberechtigte Ehepartner und Kinder, Angestellte mit Beihilfeanspruch.
Arbeiter und Angestellte sowie angestellte Ärzte und Zahnärzte hingegen können eine private Krankenversicherung nur dann wählen, wenn ihr jährliches Brutto-Einkommen während der letzten 3 Kalenderjahre die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) überstieg. Im Jahr 2009 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 48.600 Euro Jahreseinkommen bzw. 4.050 Euro Monatseinkommen bei 12 Gehältern.
Beispiel: Das Jahres-Bruttoeinkommen eines Angestellter, der sich im Jahr 2009 privat versichern möchte, muss demzufolge die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze der letzten 3 Jahre überschritten haben:
2008: 48.150 Euro jährlich,
2007: 47.700 Euro jährlich,
2006: 47.250 Euro jährlich.
Zum anrechenbaren Brutto-Einkommen zählen alle regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, so auch das 13. Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen. Die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt jeweils zum 01.01. eines Jahres.
Abweichende Verdienstgrenze für seit 2002 privat Versicherte
Abweichend von der vorgenannten Regelung existiert für Angestellte und Arbeitnehmer (auch für angestellte Ärzte und Zahnärzte), die bereits am 31.12.2002 Vollversicherungsschutz über eine private Krankenversicherung hatten, seit 2003 jeweils eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bemessungsgrenze). Für diesen Personenkreis liegt die Bemessungsgrenze im Jahr 2009 bei einem jährlichen Brutto-Einkommen von 44.100 Euro. Das ist gleichzeitig die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2009.
Arbeitnehmer, deren Einkommen während der letzten 3 Kalenderjahre nicht ununterbrochen über der Versicherungspflichtgrenze lag, können Ihren gesetzlichen Versicherungsschutz durch eine private Zusatzversicherung ergänzen.
Für Studenten endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse spätestens nach 14 Semestern bzw. nach Beendigung des 30. Lebensjahres. Dann haben sie die Wahl, sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat zu versichern. Studenten, die während der gesamten Studienzeit eine private Krankenversicherung bevorzugen, können sich vor Studienbeginn von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.
