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Arbeitnehmer und Angestellte in der privaten Krankenversicherung


Arbeitnehmer – sowohl Angestellte, als auch Arbeiter – können eine private Krankenversicherung wählen, wenn Ihr regelmäßiges Einkommen die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Pflichtversicherungsgrenze überschreitet. Im Jahr 2013 liegt die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung bei 52.200 Euro Brutto-Jahreseinkommen.

Anrechenbares Brutto-Einkommen

Bei der Überprüfung des Erreichens der für den Wechsel in die private Krankenversicherung maßgeblichen Einkommensgrenze werden alle regelmäßigen Einkünfte berücksichtigt. Zum anrechenbaren Brutto-Einkommen gehören Zahlungen wie Lohn, Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen wie ein 13. oder 14. Gehalt, vermögenswirksame Leistungen, Pauschalen für Bereitschaftsdienste, Ortszuschlag im öffentlichen Dienst, Pauschalen für Reisekosten.

Erstmalige Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses

Bei der erstmaligen Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses können sich Arbeitnehmer ab Beginn privat versichern, wenn ihr hochgerechnetes Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (52.200 Euro) übersteigt.

Private Krankenversicherung und Arbeitgeberwechsel

Erfolgt während eines Kalenderjahres ein Arbeitgeberwechsel und ein Arbeitnehmer erzielt dadurch ein höheres Einkommen, mit dem er (hochgerechnet auf ein Jahresgehalt) die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, ist sofort der Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.

Auswirkung einer Gehaltserhöhung

Bekommt ein Arbeitnehmer innerhalb des Jahres eine Gehaltserhöhung und liegt mit diesem Gehalt (hochgerechnet auf ein Jahreseinkommen) über der Einkommensgrenze, endet seine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse am 31.12. des Jahres. Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist ab dem 01.01. des Folgejahres möglich, wenn sein Einkommen voraussichtlich auch die Versicherungspflichtgrenze des neuen Jahres übersteigen wird.

Privat versicherter Selbständiger wechselt in Anstellung

Wechselt ein privat versicherter Selbständiger in ein Angestellten-Verhältnis, so ist er pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und kann erst dann wieder in die private Krankenversicherung eintreten, wenn sein Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Ausnahme: Personen, die über 55 Jahre alt sind und von der Selbständigkeit in ein Angestellten-Verhältnis wechseln, bleiben Mitglied in der privaten Krankenversicherung.

Angestellten-Tätigkeit nach Rückkehr aus dem Ausland

War ein Arbeitnehmer bzw. Angestellter im Ausland tätig und beginnt wieder eine Anstellung in Deutschland, kann er sofort in die private Krankenversicherung eintreten, wenn sein Einkommen ab Beginn seiner Angestellten-Tätigkeit über der aktuellen Einkommensgrenze liegt. Das Gleiche gilt auch für Ausländer, die in Deutschland eine Anstellung aufnehmen.

Bindefrist in der gesetzlichen Krankenkasse

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer und Angestellte können ihre gesetzliche Krankenversicherung jederzeit unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Monats kündigen. Die Bindefrist von 18 Monaten an die aktuelle gesetzliche Krankenkasse gilt NICHT bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung.


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