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Gesetzlicher Zuschlag in der privaten Krankenversicherung


Seit dem 01.01.2000 zahlen alle Versicherten für ihre private Krankenversicherung in der Zeit zwischen dem 21. und 60. Lebensjahr einen Zuschlag in Höhe von 10% zu den üblichen Versicherungsbeiträgen. Diese Regelung hat der Gesetzgeber zum Schutz der Versicherten im Alter und als zusätzliche Maßnahme zur Beitragsstabilisierung in späteren Jahren getroffen.

Zuschlag zur Sicherung der Beitragsstabilität im Alter

Der 10%ige gesetzliche Zuschlag wird von allen privaten Versicherern gleichermaßen erhoben und als zusätzliche Altersrücklage neben den „normalen“ Altersrückstellungen gebildet. In der Zeit zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr wird der bis dahin angesammelte „10%-Topf“ nur noch mit jährlich 3,5% verzinst.

Der angesparte gesetzliche Zuschlag soll den Versicherten ab dem 65. Lebensjahr einen konstanten Beitrag sichern – trotz danach weiterhin steigender Kosten für Gesundheitsaufwendungen.


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