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Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung


Im Jahr 2013 liegt die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung bei 52.200 Euro Brutto-Jahreseinkommen.

Die Grenze zwischen gesetzlicher Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit wird als Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bezeichnet. Die Höhe ist die für den Wechsel von Angestellten in die private Krankenversicherung maßgebliche Einkommensgrenze:

Arbeitnehmer und Angestellte können sich privat versichern, wenn ihr Brutto-Jahreseinkommen (Jahresarbeitsentgelt) des vorangegangenen Kalenderjahres die dort geltende Versicherungspflichtgrenze (diese lag in 2011 bei 49.500 Euro) überschritten hat und voraussichtlich auch in diesem Jahr die Einkommensgrenze des Jahres 2012 überschreiten wird.

Besondere Versicherungspflichtgrenze für Bestandsversicherte:

Für Arbeitnehmer und Angestellte, die bereits am 31.12.2002 Versicherungsschutz über eine private  Krankenversicherung hatten, gilt eine abweichende Höhe, die als besondere Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird.

Die besondere Versicherungspflichtgrenze beträgt im Jahr 2013 47.250 Euro Brutto-Jahreseinkommen.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Versicherungspflichtgrenze, die häufig auch nur als Einkommensgrenze zur Krankenversicherung bezeichnet wird, darf jedoch nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt werden. Die Höhe dieser beiden Grenzen war bis zum Jahre 2002 identisch und wird deshalb häufig verwechselt.


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